Trinkwasser / Badewasser

Trinkwasser - gesetzliche Grundlagen

1. Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 37
"Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist."

"Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen einschl. ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt"

2. Trinkwasser-Verordnung
Erste Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 , in Kraft getreten am 1. November 2011

Den Gesetzestext sowie nähere Informationen zu den neuen Regelungen betreffend Legionellen im Trinkwasser finden Sie auf folgenden Internetseiten:

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/Was_bringt_die_neue_Trinkwasserverordnung/103071.html

Umweltbundesamt
http://umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/gesetze.htm

DVGW - Deutscher Verein des Gas-und Wasserfaches e.V.
http://www.dvgw.de/wasser/trinkwasser-und-gesundheit/legionellen

 

Aufgaben des Gesundheitsamtes

  • Überwachung, Empfehlung und Beratung anderer Behörden bei der Anordnung von Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung notwendig sind
  • Entnahme amtlicher Wasserproben zur mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Untersuchung
  • Beratung öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen und Betreibern von Einzel- und Eigenversorgungsanlagen sowie Hausinstallationen zu Fragen der Trinkwasserhygiene

Mineral-, Quell- und Tafelwasser - gesetzliche Grundlagen

Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser
(Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 01. August 1984, BGBl. S.1036 ff)

Aufgabe des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt entnimmt turnusmäßig Wasserproben und veranlasst die mikrobiologische Untersuchung.

Badewasser - gesetzliche Grundlagen und Regelwerke

1. § 37 (2) Infektionsschutzgesetz
"Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern und Gewerbebetrieben sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist."

2. DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser"
(vom April 1997)

3. Koordinierungskreis Bäder - Richtlinien für den Bäderbau

Aufgaben des Gesundheitsamtes

  • Überwachung, Beratung und Empfehlung der zuständigen Behörden bei der Anordnung von Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung notwendig sind
  • Entnahme amtlicher Wasserproben zur mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Untersuchung
  • Überwachung und Beratung der Betreiber der ca. 75 öffentlichen Bäder und Saunen im Landkreis Ludwigsburg

Badeseen - gesetzliche Grundlagen

1. Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirschaftung
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:064:0037:0051:DE:PDF

2. Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Umweltministeriums über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 16.Januar 2008
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BadGewQualV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=tue


Badegewässerkarte
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg

Aufgaben des Gesundheitsamtes

  • Entnahme von Wasserproben zur mikrobiologischen Untersuchung
  • optische und messtechnische Überprüfungen im vorgegebenen Turnus
Daten zu Ansprechpartner
AnsprechpartnerTelefonnummer
Herr Dr. HardeggTel. 07141 144-1325
Herr ApfelbachTel. 07141 144-1333
Frau BlumhardtTel. 07141 144-1330
Herr BraunTel. 07141 144-1335
Frau EhmannTel. 07141 144-1331
Frau ErnstTel. 07141 144-1334
Herr LangheinrichTel. 07141 144-1336