Trinkwasser / Badewasser
Trinkwasser - gesetzliche Grundlagen
1. Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 37
"Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist."
"Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen einschl. ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt"
2. Trinkwasser-Verordnung
vom 21.Mai 2001,Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben 28.Mai 2001
Aufgaben des Gesundheitsamtes
- Überwachung, Empfehlung und Beratung anderer Behörden bei der Anordnung von Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung notwendig sind
- Entnahme amtlicher Wasserproben zur mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Untersuchung
- Beratung öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen und Betreibern von Einzel- und Eigenversorgungsanlagen sowie Hausinstallationen zu Fragen der Trinkwasserhygiene
Mineral-, Quell- und Tafelwasser - gesetzliche Grundlagen
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser
(Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 01. August 1984, BGBl. S.1036 ff)
Aufgabe des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt entnimmt turnusmäßig Wasserproben und veranlasst die mikrobiologische Untersuchung.
Badewasser - gesetzliche Grundlagen und Regelwerke
1. § 37 (2) Infektionsschutzgesetz
"Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern und Gewerbebetrieben sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist."
2. DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser"
(vom April 1997)
3. Koordinierungskreis Bäder - Richtlinien für den Bäderbau
Aufgaben des Gesundheitsamtes
- Überwachung, Beratung und Empfehlung der zuständigen Behörden bei der Anordnung von Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung notwendig sind
- Entnahme amtlicher Wasserproben zur mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Untersuchung
- Überwachung und Beratung der Betreiber der ca. 75 öffentlichen Bäder und Saunen im Landkreis Ludwigsburg
Badeseen - gesetzliche Grundlagen
1. EU-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer (76/160/EWG)
2. Verordnung des Sozialministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg über die Qualität der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 1. August 1999, Gesetzblatt Baden-Württemberg 1999, S. 389 ff.
Badegewässerkarte
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
Aufgaben des Gesundheitsamtes
- Entnahme von Wasserproben zur mikrobiologischen Untersuchung
- optische und messtechnische Überprüfungen im vorgegebenen Turnus
| Ansprechpartner | Telefonnummer |
|---|---|
| Herr Dr. Hardegg | Tel. 07141 / 1 44 - 13 25 |
| Herr Apfelbach | Tel. 07141 / 1 44 - 13 33 |
| Frau Blumhardt | Tel. 07141 / 1 44 - 13 30 |
| Herr Braun | Tel. 07141 / 1 44 - 13 35 |
| Frau Ehmann | Tel. 07141 / 1 44 - 13 31 |
| Frau Ernst | Tel. 07141 / 1 44 - 13 34 |
| Herr Langheinrich | Tel. 07141 / 1 44 - 13 36 |
