Kurzzeitpflege
Viele Menschen bevorzugen es, in vertrauter Umgebung von nahe stehenden Personen gepflegt zu werden. Die Bereitschaft von pflegenden Angehörigen, ihren Partner, ihre Eltern oder Schwiegereltern zu Hause zu pflegen, ist noch nie so groß gewesen wie heute. Pflege findet daher in der Regel zu Hause statt und nicht in Pflegeheimen.
Um die körperlich und auch psychisch sehr belastende Pflege durchhalten zu können, ist es notwendig, dass pflegende Angehörige sich Zeit für sich nehmen, um zu entspannen, Urlaub zu machen oder eigene Krankheiten im Krankenhaus behandeln zu lassen bzw. zur Kur zu gehen. Die Kurzzeitpflege ist hierfür eine gute Lösungsmöglichkeit.
Pflegestützpunkte
Pflegestützpunkt Baden-Württemberg Landkreis Ludwigsburg
Informationen zum Pflegestützpunkt Landkreis Ludwigsburg finden Sie hier.
Pflegestützpunktverbund der Städte im Landkreis
Informationen zum Pflegestützpunktverbund der Städte im Landkreis finden Sie hier.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist ein zeitlich begrenzter Aufenthalt in einem Pflegeheim. Sie dient als Hilfe und Entlastung für Angehörige, die die Pflege während eines eigenen Urlaubs, Kur oder Krankenhausaufenthalts sicherstellen müssen. Die Kurzzeitpflege dient aber auch zur Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die häusliche Versorgung nicht sofort gewährleistet werden kann. Während der Kurzzeitpflege wird der pflegebedürftige Mensch rund um die Uhr in einer stationären Einrichtung aktiv betreut und gepflegt. Die Pflegekräfte begleiten den Kurzzeitgast durch den Tag und helfen wenn nötig bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens.
In den Heimen können auch zusätzlich spezielle therapeutische Maßnahmen erbracht werden, die jedoch rechtzeitig ärztlich verordnet sein müssen.
Die Organisationsformen für die Kurzzeitpflege sind unterschiedlich. Es gibt Einrichtungen, die nur Kurzzeitgäste aufnehmen, in anderen leben Dauerbewohnerinnen/-bewohner mit den Kurzzeitgästen Tür an Tür.
Man unterscheidet in der Kurzzeitpflege zwischen eingestreuten und
dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen. Die dauerhaften Plätze werden das gesamte Jahr ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzt. Dort kann ähnlich einer Hotelreservierung langfristig gebucht werden. Bei den eingestreuten Plätzen kann ein freigewordener Pflegeheimplatz auch von einem Kurzzeitpflegegast genutzt werden. Da die Einrichtungen im Vorfeld nicht wissen, wann ein Platz frei wird, können die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze i.d.R. nur kurzfristig gebucht werden. Für die Planung eines Urlaubs des pflegenden Angehörigen sind dann die Einrichtungen auszuwählen, die das Merkmal einer langfristigen Reservierung führen. Sollten Sie einen Platz suchen, weil beispielsweise der pflegende Angehörige ins Krankenhaus muss, sollte vorrangig auf das Merkmal der kurzfristigen Reservierung im Adressenteil geachtet werden.
In der Regel steht ein Einzelzimmer zur Verfügung. Dies ist im Einzelfall direkt bei der Einrichtung zu erfragen.
Erfahrungsgemäß ist für die Schulferienzeiten eine frühzeitige Reservierung (6 - 8 Monate) des Kurzzeitpflegeplatzes empfehlenswert.
Die Kosten der Kurzzeitpflege
Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich zusammen aus:
- dem Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen, Behandlungspflege und soziale Betreuung je nach Pflegestufe (pflegebedingte Kosten)
- der Ausbildungsumlage (pflegebedingte Kosten)
- dem Entgelt für Unterkunft
- dem Entgelt für Verpflegung
- dem Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten (Kosten für Gebäudeabnutzung, Miete, Inventar, etc.)
Im Rahmen der Pflegeversicherung können pflegebedingte Kosten nach folgenden Kriterien teilweise oder ganz übernommen werden:
- Dauer höchstens 28 Tage im Kalenderjahr
- Kosten höchstens € 1.510,00 (ab 01.01.2012: € 1.550,00)
Voraussetzung ist die Zuordnung in eine Pflegestufe, die nach Antrag bei der Pflegekasse vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgelegt wird.
Sind Sie keiner Pflegestufe zugeordnet worden, gelten die pflegebedingten Kosten für die sogenannte Pflegestufe 0. Einige Heime unterscheiden die Kosten nach 0k, wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt und nach 0g, wenn eine geringe Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Kosten im Rahmen der Pflegestufe 0 sind selbst zu tragen.
Unter bestimmten Vorraussetzungen kann bei Menschen mit einer Demenz der zusätzliche Betreuungsbetrag (€ 100 bzw. € 200 monatlich) für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Pflegekassen oder im Pflegestützpunkt.
Die übersteigenden pflegebedingten Kosten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen von dem Kurzzeitpflegegast selbst getragen werden. Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Kosten zu decken, kann beim zuständigen Sozialhilfeträger oder ggf. bei der Kriegsopferfürsorge ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten Kosten gestellt werden.
Wenn die/der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate im häuslichen Bereich gepflegt wurde und eine Pflegeeinstufung vorliegt besteht ferner die Möglichkeit, die sogenannte „Verhinderungspflege“ in Anspruch zu nehmen. Näheres klären Sie bitte mit Ihrer Pflegekasse.
Ihre Rechte
Als Kurzzeitpflegegast schließt die Einrichtung einen Vertrag mit Ihnen ab. Der Vertrag muss vom Kurzzeitpflegegast selbst, einer/einem Bevollmächtigten oder einer gesetzlichen Betreuerin/einem gesetzlichen Betreuer unterschrieben werden. Grundsätzlich gelten auch in Einrichtungen der Kurzzeitpflege die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes und des Landesheimgesetzes Baden-Württemberg.
Die Heimaufsichtsbehörde kontrolliert die Heime im Landkreis. Zu ihren Aufgaben gehört es, die Einhaltung der Vorschriften des Heimgesetzes zu überwachen und Missstände durch Beratung, Anordnungen und Auflagen zu beseitigen. Prüfungen erfolgen regelmäßig oder anlassbezogen. Die Heimaufsichtsbehörde nimmt auch Beschwerden von Heimbewohnerinnen/-bewohnern und Angehörigen entgegen.
Die aktuelle Broschüre Kurzzeitpflege finden sie hier.






